§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Der Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. ist Mitglied und unterste Verwaltungsstelle des Chorverbands NRW e.V. und zugleich Mitglied im Deutschen Chorverband e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
Den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern.
Richtlinien sind das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbands e.V. und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse.
Der Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. ist politisch und konfessionell nicht gebunden und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Pflege des Liedgutes des Chorgesanges.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Männer-, Frauen-, Gemischter-, Werks-, Jugend- oder Kinderchor werden, der im Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. seinen Sitz hat. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Mit der Aufnahme der Chöre in den Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. ist gleichzeitig die Mitgliedschaft im Chorverband NRW e.V. als auch im Deutschen Chorverband e.V. verbunden.
Kinder- und Jugendchöre werden in die Chorjugend im Chorverband NRW e.V. aufgenommen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, schriftlichen Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereins. Der Austritt hat zu erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach e.V., gleichzeitig auch an den Chorverband NRW e. V.
Die Mitgliedschöre haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Es kann darüber hinaus auch eine Umlage erhoben werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschöre haben das Recht, alle Vorteile, die der Regionalchorverband (RCV) Mönchengladbach e.V. und der Chorverband NRW e.V und der Deutsche Chorverband e.V. erwirken, in Anspruch zu nehmen.
Sie haben weiterhin das Recht zur Benutzung der Bundeseinrichtungen und die Teilnahme an Bundesveranstaltungen.
Die Mitgliedschöre haben die Pflicht, die Ziele des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach e.V., des Chorverbands NRW e.V. und des Deutschen Chorverbands e.V. zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe auszuführen.
§ 6 Organe
Die Organe des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach e.V. sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Kreisvorstand
– Der erweiterte Kreisvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Regelung aller Angelegenheiten des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach e.V. fest.
Sie besteht aus dem Kreisvorstand und aus den Vertretern seiner Mitgliedschöre. Die Mitgliedschöre entsenden jeweils einen stimmberechtigten Vertreter.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Kreisvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe, dass jährlich die Hälfte des Kreisvorstandes neu gewählt wird. Außerdem bestellt er aus seiner Mitte 2 Kassenprüfer, die auf der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Kreisvorstand zu entlasten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Kreisvorstand unter Einhaltung der gleichen Fristen einberufen werden.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Kreisvorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung der turnusmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder im Amt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Es kann durch Handzeichen als auch nach Beschluss geheim abgestimmt werden.
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu beurkunden.
§ 8 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Kreisvorstand. Dem gehören an:
- Kreisvorsitzender / de
stellv. Kreisvorsitzender / de - Kreisgeschäftsführer / in
- Kreisschatzmeister / in
b) dem erweiterten Kreisvorstand. Dem gehören an: - Schriftführer / in / Pressereferent / tin
- Kreisgeschäftsführer / in
- Kreisschatzmeister / in
Frauenreferentin
Der Kreischorleiter gehört dem Kreisvorstand nur in beratender Funktion an.
Er wird durch den geschäftsführenden Kreisvorstand berufen, kann von demselben auch wieder abberufen werden.
Er kann sonst kein Amt im Kreisvorstand übernehmen.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können gleichzeitig ein Amt aus dem erweiterten Vorstand ausüben.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Hiervon vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei stets der erste Kreisvorsitzende oder der 1. stellvertretende Kreisvorsitzende mitwirken müssen.
§ 9 Geschäftsjahr und Verwaltung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mönchengladbach.
Bekanntmachungen erfolgen in schriftlicher Form.
§ 10 Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand vertritt die Interessen seiner Mitgliedschöre bei allen Behörden, Verbänden, Städten und Gemeinden.
Er erledigt die
- Bestandsaufnahmen
- bearbeitet die Versicherungsfälle,
- leitet Anmeldungen aller Konzerte zwecks Abführung der fälligen GEMA-Gebühren an
den DSB weiter - erledigt die Anmeldung bei Unfällen und Haftpfllichtschäden
- fordert beim Deutschen Chorverband e.V. und dem Chorverband NRW e.V. die Ehrungs-
unterlagen an - organisiert Großveranstaltungen wie Bundesleistungssingen, Kreis- und Bezirks-
leistungssingen, Konzerte auf Kreisebene, Chorleiter-Tagungen, Schulungen für
Schriftführer und Kassierer u.a.m. - hilft seinen Mitgliedschören bei der Bewältigung auftretender Probleme.
§ 11 Aufgaben des Kreischorleiters
Der Kreischorleiter ist für die musikalischen Belange des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach e.V. verantwortlich.
Ihm obliegen die musikalische Förderung der Mitgliedschöre und die Verwirklichung des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbands e.V.
Er ist verantwortlich für die musikalische Gestaltung der Chorveranstaltungen auf Kreisebene und der Chorleiter-Förderung.
§ 12 Auflösung des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach e.V.
Die Auflösung des Regionalchorverbands (RCV) Mönchengladbach oder der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Ein entsprechender Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens Dreiviertel der Beauftragten der Mitgliedschöre anwesend sind. Beim Auflösungsbeschluss müssen mindestens Dreiviertel der erschienenen Beauftragten zustimmen.
Über das Vermögen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne der Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2024 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
Jochen Illers, 1. Kreisvorsitzender
Wilhelm Dauben, 1. Kreisgeschäftsführer
Jutta Leber, 1. Kreisschatzmeisterin
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter VR 1592 am 19. Mai 2000, letzte Änderung Juni 2024